Was ist Pflege und welche Formen kann diese annehmen?

Es gibt die Tagespflege und die Vollzeitpflege. Bei der Vollzeitpflege unterscheidet man zwischen Kurzzeitpflege und Dauerpflege und in Einzelfällen Verwandtenpflege.
Tagespflege bedeutet ein Kind nur tagsüber zu betreuen. Nachts ist es in der Regel bei den leiblichen Eltern. Tagespflege ist im Jugendamt ein eigener Bereich und wird hier nicht genauer beschrieben.
Der Begriff Vollzeitpflege umschreibt die Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie für einen begrenzten Zeitraum oder auf Dauer bis zum „Erwachsenwerden“. Vollzeitpflege bedeutet im Gegensatz zur Tagespflege ein Kind nicht nur stundenweise zu betreuen und begleiten sondern Tag und Nacht mit dem Kind zusammenzuleben.

Kurzzeitpflege

Meist ist diese Form der Pflege eine Überbrückung: wenn das Kind sehr schnell aus der Familie genommen werden muss und erst dann geklärt werden kann, wie es weitergeht. Beispielsweise, wenn sich Eltern für eine gewisse Zeit nicht selbst um ihr Kind kümmern können, keine Personen aus dem näheren Umfeld zur Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen oder ein familiengerichtliches Verfahren aufgrund einer Inobhutnahme in die Wege geleitet werden musste. Das bedeutet dann, dass die Kurzzeitpflege bis zum Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens andauern kann. Dies kann bis zu zwei Jahre dauern.

Dauerpflege

Dauerpflege bedeutet einem Kind über einen längeren Zeitraum ein zu Hause zu geben. Es bedeutet aber nicht automatisch, dass das Pflegekind bis zur Volljährigkeit oder im Einzelfall auch darüber hinaus bei ihnen leben wird. Pflegekinder sind Kinder auf Zeit. Die Rückführungsoption zu den Eltern ist, wenn möglich, immer eine Zielsetzung. Eine Rückführung ist in einem angemessenen Zeitraum anzustreben, wenn sich die Herkunftsfamilie soweit stabilisiert hat, dass die Lebensumstände dem Kind zumutbar sind. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen innerhalb eines angebrachten Zeitraums nicht gegeben, muss zum Wohle des Kindes eine dauerhafte Lebensperspektive erarbeitet werden.

"Jedes Pflegeverhältnis muss individuell betrachtet werden. Die Übergänge können fließend sein. Es gibt keine Garantie, dass ein Pflegeverhältnis, welches auf Dauer angelegt war, für immer bestehen wird.

§33 SGB VIII Vollzeitpflege zielt im Kern genauso wie jede andere Jugendhilfemaßnahme darauf ab, die Eltern des Kindes wieder erziehungsfähig zu machen. Jugendhilfe hat zum obersten Ziel, eine Rückführung des Kindes zu den Eltern zu ermöglichen, wenn sich die Eltern zum Wohle des Kindes verändern und an ihrer Erziehungsfähigkeit arbeiten."

Verwandtenpflege

Wenn Kinder längerfristig bei Verwandten bis zum 3. Grad leben, muss das Jugendamt nicht zwangsläufig informiert werden. Ob durch die Aufnahme des Kindes / Jugendlichen die Notwendigkeit und die Voraussetzungen einer Kinder- und Jugendhilfemaßnahme gem. §33 SGB VIII vorliegen, ist im Einzelfall mit dem Allgemeinen Sozialdienst in Abstimmung mit dem Pflegekinderdienst zu überprüfen.

Kann ich ein Pflegekind aufnehmen, wenn ich leibliche Kinder habe?

Es ist kein Problem ein Pflegekind aufzunehmen, wenn man bereits eigene Kinder hat. Pflegekinder sind in der Regel immer jünger als das jüngste leibliche Kind, wenn sie in Ihrer Familie untergebracht werden. Es wird versucht eine natürliche Geschwisterkonstellation herzustellen. Wäre das Pflegekind etwa in demselben Alter wie Ihr leibliches Kind würde es unter Umständen verstärkt zu Konkurrenzsituationen kommen, da das Pflegekind versucht seinen Platz zu finden, das leibliche Kind aber seinen Platz nicht teilen möchte. Die Position der leiblichen Kinder soll durch die Aufnahme eines Pflegekindes in Ihrer Familie möglichst nicht gefährdet werden.

Kann ich meinen Job weiter behalten?

Ob es im Einzelfall möglich ist, den bisherigen Job weiterhin für wenige Stunden in der Woche auszuüben muss individuell geklärt werden. Dennoch sollten künftige Pflegeeltern nicht vorschnell ihre Arbeitsstelle kündigen, da nicht gesagt werden kann, wann und ob ein Pflegekind in Ihre Familie kommen wird.

Für Kinder, insbesondere für Pflegekinder, die oftmals bisher keine sichere Bezugsperson hatten, ist es besonders wichtig eine kontinuierlich präsente Bezugsperson zu haben. Gerade für Pflegeeltern, deren Schützlinge oft aus schwierigen und instabilen Verhältnissen kommen, ist eine sichere Bindung zu den Pflegekindern ein wesentliches Ziel. Um Kindern Sicherheit zu geben, muss man ihnen zeigen, dass sie wahrgenommen werden und auf ihre Bedürfnisse eingehen. Je jünger die Kinder sind, desto bedeutsamer ist es, deren Bedürfnisse richtig zu interpretieren und prompt zu reagieren, damit das nötige Vertrauen aufgebaut werden kann. Gerade in diesen Fällen ist die dauerhafte Anwesenheit der Pflegeperson unabdingbar. Aufgrund dessen ist eine frühzeitige Unterbringung in der Kinderkrippe nicht förderlich.

Wo ist das Kind krankenversichert?

Pflegekinder können als Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung der Pflegeperson mitversichert werden (Familienversicherung), wenn das Pflegeverhältnis auf längere Dauer angelegt ist und eine familiäre Bindung besteht oder der durchgängige und verlässliche Versicherungsschutz durch die Herkunftsfamilie nicht gewährleistet ist.

Muss ich verheiratet sein?

Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen möchten, müssen Sie nicht verheiratet sein. Auch Alleinstehende und unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Paare können ein Pflegekind aufnehmen. Vor allem bei alleinstehenden ist es aber besonders wichtig, ein intaktes Netzwerk oder Familiensystem zur Unterstützung im Hintergrund zu haben.

Wie viel Geld erhalte ich?

Das Kreisjugendamt Landshut bewilligt ab der Aufnahme eines Pflegekindes in Ihren Haushalt ein Pflegegeld. Dieses setzt sich zusammen aus:
Dem altersbedingten unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von jungen Menschen wird durch die Staffelung der Beiträge nach Altersgruppen (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Lj), vom 7. bis vollendeten 12. Lj, ab dem 13 Lj.) mit der monatlichen Pflegepauschale Rechnung getragen.
Zudem wird ein monatlicher Betrag von 25€ zur Pflegepauschale gezahlt. Diese kann zur Anschaffung individueller Bedürfnisse des Pflegekindes eingesetzt werden, z.B. Fahrrad, Urlaubsfahrten u.ä.
Nach vorheriger Absprache mit der Fachkraft des Pflegekinderdienstes können einmalige Beihilfen, insbesondere bei Erstausstattungen und für zusätzliche pädagogische / therapeutische Hilfen gewährt werden.
Die Pflegepauschale muss von den Pflegeeltern nicht versteuert werden.

Bei Pflegekindern, die aufgrund ihrer Vergangenheit besondere Bedürfnisse in der pädagogischen Erziehung aufweisen, besteht die Möglichkeit der Überprüfung eines erzieherischen Mehraufwandes.

Im Bereich der Krankenhilfe, können Zuschüsse gem. §40 SGB VIII beantragt werden.

Fahrtkosten zu den Umgängen sind mit dem Pflegegeld abgegolten.

Bleibt das Pflegekind in unserer Familie?

Pflegekinder sind Kinder auf Zeit. Auch wenn ein Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist, ist ein Verlassen der Pflegefamilie nicht generell auszuschließen. Wie lange ein Kind in einer Pflegefamilie bleibt, kann nur schwer vorher gesagt werden, da die Stabilisierung der Herkunftsfamilie unterschiedlich lange dauern kann oder evtl. gar nicht gelingt. Von der Pflegefamilie wird dadurch besondere Flexibilität gefordert.

Rückführungen sind überwiegend hoch komplex und verlaufen sehr individuell. Wie eine Rückführung gestaltet und in welchem Zeitraum sie stattfinden wird, kann zu Beginn eines Pflegeverhältnisses meist nicht festgelegt werden. Eine Rückführung ist von diversen Faktoren abhängig. Allgemein ist eine Rückführung des Kindes in den Elterlichen Haushalt nur dann möglich, wenn sich die Eltern oder ein Elternteil soweit stabilisiert hat, dass davon auszugehen ist, dass er die Betreuung des Kindes vollumfänglich alleine oder mit Unterstützung übernehmen kann.

Es ist auch möglich, dass Pflegekinder derart hohe und spezielle Bedürfnisse oder massive Verhaltensstörungen zeigen, dass diese nicht länger von einer Familie aufgefangen werden können und eine Unterbringung beispielsweise in einer Einrichtung notwendig wird.

Weiter ist es auch möglich, dass sich innerhalb der Pflegefamilie Veränderungen ergeben, wodurch die Betreuung des Kindes nicht mehr vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dies ist nicht als Versagen der Pflegefamilie zu betrachten. Kinder profitieren generell von der Familienstruktur und dem „Grundstock“, den sie von der Pflegefamilie mit auf den Weg bekommen, auch wenn sie nicht langfristig in der Pflegefamilie beheimatet sein konnten.

Ablauf des Bewerbungsverfahrens? / Voraussetzungen an eine Pflegefamilie

Ein erstes Informationsgespräch im Jugendamt dient als Entscheidungsgrundlage für das Bewerberverfahren. Wenn sich eine Familie dieser Herausforderung stellen möchte, sollte sie auf jeden Fall über ausreichend Platz verfügen, finanziell unabhängig, offen, tolerant und belastbar sein. Zudem muss sich die Familie einem längeren Bewerbungsverfahren stellen. Für die Bewerbung sind mehrere Unterlagen nötig, unter anderem ein Führungs- und Gesundheitszeugnis, ein Standardbogen und ein persönlicher Bericht über das eigene Leben.
Beizubringende Unterlagen:
• amtl. Fragebögen
• handschriftlicher Lebensbericht mit Fotos
• erweitertes Führungszeugnis
• Gesundheitszeugnis
• Einkommensnachweis

Die Überprüfung Ihrer Bewerbung und Ihrer individuellen Lebenssituation, erfolgt durch Hausbesuche und mehrere persönliche, themenzentrierte Gespräche mit den Fachkräften des Pflegekinderwesens.
Zudem ist die Teilnahme an einem 2 - tägigem Bewerberseminar für das Bewerberpaar verpflichtend.

Bewerberseminar

Seminare für Pflegeelternbewerber werden von einem externen Träger durchgeführt und organisiert. Ziele sind unter anderem die Vermittlung von Basisinformationen zum Thema Pflegekinder, die Klärung von Rollen und Erwartungen sowie die Reflexion der Motivationsgründe. Für Pflegeelternbewerber dient dieses Setting dazu, sich unabhängig vom Jugendamt mit Fachkräften auszutauschen. Zusätzlich zum theoretischen Input und den verschiedenen Rollenspielen oder Gruppenarbeiten gibt es die Möglichkeit sich mit einer bereits erfahrenen Pflegeperson auszutauschen.

Bin ich zu alt für ein Pflegekind?

Im Gegensatz zur Adoption gibt es bei Pflege keine feste Altersgrenze. Dennoch sollten Sie im Idealfall bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes nicht älter als 63 Jahre sein.

Welche Vernetzungsmöglichkeiten bestehen?

Pflegeelternbewerber müssen im Rahmen des Überprüfungsprozesses ein zweitägiges Seminar besuchen, indem sie auf ihre neuen Aufgaben vorbereitet werden. Hier besteht die Möglichkeit sich mit anderen Pflegeelternbewerbern auszutauschen und zu vernetzen. Weiter gibt es jährliche Fortbildungsangebote für Pflegeeltern.

Einmal jährlich organisiert das Kreisjugendamt Landshut ein Pflegekinderfest. Dabei geht es nicht nur darum, ein paar gesellige Stunden miteinander zu verbringen. Das Fest soll als Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch mit anderen Pflegefamilien genutzt werden. Vor allem für die Pflegekinder steckt auch ein pädagogischer Wert hinter dieser Veranstaltung, da sie erkennen, dass sie in ihrer besonderen Situation nicht alleine sind und auch andere Kinder in Pflegefamilien aufwachsen.

Gibt es Fortbildungsangebote?

Zweimal jährlich werden Fortbildungsveranstaltungen für Pflegeeltern zu verschiedenen Themen organsiert. (Z.B. Pubertät, Bindung, Herkunft,…). Weiter gibt es Supervisionsgruppen zum Austausch mit anderen Pflegeeltern und als zusätzliches Unterstützungs- und Beratungsangebot.

Haben Sie Fragen?

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum Thema Pflegekinder in einem persönlichen Gespräch.

Tel. 0871 408-4952

pflegekinder@landkreis-landshut.de

 

Aktuelle Infos

Zu Besuch bei einer Pflegefamilie

ein Fernsehbeitrag des BR

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